Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einer europäischen Rechtsanwältin bzw. eines europäischen Rechtsanwalts nach 3-jähriger Tätigkeit
[Nr.99082009007000 ]
Leistungsbeschreibung
Eine europäische Rechtsanwältin bzw. ein europäischer Rechtsanwalt, der eine mindestens
3-jährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist, kann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt“ tragen. Die genauen Voraussetzungen sind in §§ 11 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) festgelegt. Gemäß § 12 EuRAG muss der Antragsteller Anzahl und Art der von ihm bearbeiteten Rechtssachen und die Dauer seiner Tätigkeit anhand von Falllisten nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular „Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 3-jähriger Tätigkeit“ (Original).
- Fragebogen zum Antragsformular
- Lebenslauf mit Lichtbild (Original)
- Nachweise gem. § 12 EuRAG (s.o.)
- Aktuelle Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu diesem Beruf (diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein)
- Aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Überweisung der Verfahrensgebühr
- Antragsformular und Fragebogen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt
(Rechtsanwaltskammer Frankfurt) - Antragsformulare der Rechtsanwaltskammer Kassel
(Rechtsanwaltskammer Kassel)
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten des Verfahrens betragen:
- Rechtsanwaltskammer Frankfurt: 160,00 Euro
- Rechtsanwaltskammer Kassel: 180,00 Euro